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Schulentwicklung in Bayern » Hintergrundwissen » Grundlagen der Schulentwicklung in Bayern

Grundlagen der Schulentwicklung in Bayern

Auf dem Bildungskongress des Bayerischen Kultusministeriums „Schulinnovation 2000 – Schulen auf dem Weg“ wurde im April 2000 in Augsburg intensiv über Vorstellungen zur inneren Schulentwicklung diskutiert. Die damalige Kultusministerin Monika Hohlmeier stellte in diesem Kontext die „12 Augsburger Thesen zur inneren Schulentwicklung“ vor, die den Ausgangspunkt bzw. die Rahmenbedingungen für eine gelungene Schulentwicklung darstellen.

Auch der Stiftung Bildungspakt ist das Thema Schulentwicklung seit ihrer Gründung im Jahr 2000 ein zentrales Anliegen. So werden u. a. seit 2001 jährlich Schulen mit dem „Innere Schulentwicklung Innovationspreis“ (i.s.i.) in Bayern ausgezeichnet. Zwischen 2002/2008 erprobten MODUS21-Schulen im Bereich Schulorganisation, Individualförderung, Leistungserhebung und Personalführung bzw. -management neue Wege. 

Im Zuge des Kongresses „Bayern macht Schule“ wurde in München am 26. und 27. Juni 2003 das „Bayerische Qualitätsmemorandum“ mit acht Punkten zur Weiterentwicklung der Qualität bayerischer Schulen verabschiedet. Das Bayerische Qualitätsmemorandum beschreibt die zukunftsorientierten Leitlinien der Bildungspolitik in Bayern (siehe hierzu auch: „Der Weg zu einer systematischen Qualitätsarbeit an Schulen in Bayern“):

  • Wertebewusstsein ist die Grundlage von Schulqualität.
  • Mehr Eigenverantwortung heißt mehr Selbstständigkeit.
  • Weniger Regelungsdichte heißt mehr Rechenschaftslegung.
  • Nachhaltige Qualitätsentwicklung braucht Unterstützung und Beratung.
  • Nachhaltige Qualitätsentwicklung nutzt wissenschaftliche Erkenntnisse.
  • Leistung entsteht durch klare Ziele, ein positives Lernklima, Motivation, Herausforderung und Anerkennung.
  • Individuelle Förderung ist die Kernaufgabe der Schule.
  • Alle gesellschaftliche Gruppen übernehmen Verantwortung für Bildung und Erziehung an den bayerischen Schulen.

Damit sind wesentliche Grundlagen, die sich bis heute auf die Qualitätsentwicklung und damit Schulentwicklung an bayerischen Schulen auswirken, geschaffen. Gesetzlich verankert findet sich die Schulentwicklung seit 2013 im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG). Die „Eigenverantwortung“ der Schule bekommt dabei einen zentralen Stellenwert. 

2 Mit dem Ziel der Qualitätssicherung und -entwicklung gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben sowie die Leitung, Organisation und Verwaltung im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung (eigenverantwortliche Schule). [...]

4 In einem Schulentwicklungsprogramm bündelt die Schule die kurz- und mittelfristigen Entwicklungsziele und Maßnahmen der Schulgemeinschaft […]; dieses überprüft sie regelmäßig und aktualisiert es, soweit erforderlich.

1Die Lehrkraft trägt im Rahmen der Rechtsordnung und ihrer dienstlichen Pflichten die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schüler. 2Sie trägt die Verantwortung für die Schule mit.

(1) 1An allen Schulen mit Ausnahme der Grundschulen und der Berufsschulen wird ein Schulforum eingerichtet. 2Bei den Grundschulen ist, soweit nach diesem Gesetz das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist, der Elternbeirat zu beteiligen. 3Bei den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben des Schulforums wahr.

[...]

(4) 1Das Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab. 2Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen:
1. die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf,
2. die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule,
3. Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),
4. Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,
5. Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens,
6. Festlegung der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 hinausgehenden Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4,
7. Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2.

Im Kultusministeriellen Schreiben vom 30.09.2013 heißt es ferner: 

„Eigenverantwortung für Schulen bedeutet, Bildungs- und Erziehungsprozesse mit größerer Freiheit und Vielfalt zu gestalten, aber auch die Qualität der Prozesse und Ergebnisse transparent zu machen und zu verantworten. Die Kernbausteine der Eigenverantwortlichen Schule sind dabei ein Mehr an pädagogischer Abstimmung und effizienter Rückkopplung, ein Ausbau der pädagogisch-didaktischen Profilbildung auf Organisationsebene und die breitere Beteiligung der Schulgemeinschaft an zentralen Entscheidungen der Schulentwicklung.“ 

KMS 

Der Grundgedanke Dalins (vgl. Dalin 1999, S. 248f.), der jede Schule als Motor ihrer individuellen Schulentwicklungsprozesse ins Zentrum rückt, wird bestärkt. Schulen, die Schulentwicklungsprozesse nachhaltig angehen wollen, können dabei auf Unterstützungssysteme, z. B. Schulentwicklungsmoderatorinnen und -moderatoren bzw. QmbS-Beraterteams zurückgreifen. Dass Beratung im Kontext der Eigenverantwortung der Schulen eine wesentliche Rolle spielt, zeigt sich auch an der gesetzlichen Verankerung der Beratung im Aufgabenbereich der staatlichen Schulaufsicht, die Schulen beraten, begleiten und damit bei den Schulentwicklungsprozessen unterstützen soll (vgl. Reif / Stautner / Topinka, 2017, S.166f).

(1) 1Zur staatlichen Schulaufsicht gehören

  1. die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens,
  2. die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, insbesondere durch den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Schulen,
  3. die Förderung und Beratung der Schulen, auch unter Einbeziehung der staatlichen Schulberatungsstellen,
  4. die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal und
  5. die Förderung der Zusammenarbeit der Schulen mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben.

2Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten schulartübergreifend zusammen.

Eine gelingende Schulentwicklung, an der die gesamte Schulgemeinschaft beteiligt wird, steht auch in Verbindung mit einer nachhaltigen schulischen Qualitätskultur bzw. einem systematischen Qualitätsmanagement. Hier kommt das Thema Evaluation ins Spiel. Nach einer Pilotphase ab dem Schuljahr 2003/04 wurde die externe Evaluation, die bei ihren Erhebungen den Bayerischen Qualitätsrahmen für eine gute Schule zugrunde legt, ab 2006 verpflichtend für alle staatlichen Schulen eingeführt. Gesetzlich verankert sind externe sowie interne Evaluation seit 1. August 2008 im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (siehe Art. 113 c BayEUG). Für Schulen, die sich in kommunaler und privater Trägerschaft befinden, wird zudem eine Empfehlung zur Evaluation ausgesprochen. Im Zuge der Aktualisierung des bayerischen Qualitätstableaus fand 2018/19 auch eine Überarbeitung der externen Evaluation statt. Nach der Pilotierungsphase und einer pandemiebedingten Aussetzung läuft die externe Evaluation seit 2021 wieder an. 

Literaturhinweise:

  • Dalin, P. (1999): Teilautonomie der Schulen: Annahmen – Begriffe – Probleme – Perspektiven. Paderborner    Universitätsreden 70, Paderborn.
  • Reif, S./ Stautner, G. /Topinka, G. (2017): Die Rolle der Schulaufsicht bei der Unterstützung einer nachhaltigen Schulentwicklung, in: Zöller, A./Frey, A. (Hrsg., 2017): Mit Qualitätsmanagement zur Qualitätskultur, hier: S. 167-184.
  • Zöller, A./Frey, A. (Hrsg., 2017): Mit Qualitätsmanagement zur Qualitätskultur. Beiträge zu länderspezifischen Qualitätsmanagementinitiativen mit Schwerpunkt auf dem bayerischen QmbS-Projekt, Detmold, Eusl-Verlagsgesellschaft.