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Datenschutzrechtliche Aspekte: Für welche Feedback-Methoden muss eine Einwilligung eingeholt werden?

Ob für ein Feedback aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Einwilligung eingeholt werden muss, hängt von der gewählten Feedback-Methode ab:

Es gibt anonyme Feedback-Formen, bei denen keine personenbezogenen Daten

verarbeitet werden.

Eine datenschutzrechzliche Einwilligung der Betroffenen (und ggf. auch

ihrer Erziehungsberechtigten) ist somit nicht erforderlich.[1]  

 


[1] Mögliche Konsequenz für schriftliche und digitale Rückmeldungen / Fragebögen, um Personenbezug und damit die Einholung von Einwilligungen zu vermeiden:

-        Vermeidung von handschriftlichen Eintragungen in Fragebögen (außer Ankreuzen von Kästchen o. Ä.)

-        Verzicht auf Freitextfelder in Papierfragebögen

-        Hinweis auf Vermeidung von personenbeziehbaren Angaben in digitalen Fragebögen

Daneben gibt es Feedback-Formen, die mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind. Für personenbezogene Feedback-Methoden muss keine Einwilligung eingeholt werden, wenn das Feedback für die Erfüllung schulischer Aufgaben erforderlich ist (Art. 85 Abs. 1 BayEUG).[1] Schülerinnen- und Schülerfeedback, das Personenbezug aufweist und eine personenbeziehbare Speicherung mit Verwendungsmöglichkeit über die jeweilige Unterrichtseinheit hinaus vorsieht, ist nicht für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich und bedarf daher aus datenschutzrechtlicher Sicht einer Einwilligungserklärung[2].

 

Bei allen personenbezogenen Feedbackmethoden ist die Schule die verantwortliche Stelle. Sie muss eine entsprechende Datenverarbeitung ggf. vorsehen (z. B. den Einsatz eines digitalen Abstimmungstools) und in ihrem Verarbeitungsverzeichnis regeln. Auch ist über die entsprechenden Datenverarbeitungen zu informieren (Art. 13 DSGVO). Eine Übermittlung personenbezogener Feedback-Ergebnisse an Dritte zur Verwendung außerhalb der Schule ist unzulässig.

 


[1] Die grundsätzliche Erforderlichkeit von Rückmeldungen von Schülerinnen und Schülern zum Wirken der Lehrkraft steht außer Frage. Diese sind essentieller, Teil des Unterrichtsgeschehens und in diesem Kontext nahezu unvermeidlich personenbeziehbar. Die datenschutzrechtliche Frage der Erforderlichkeit betrifft daher nicht das Schülerinnen- und Schülerfeedback als methodischen Ansatz insgesamt, sondern Umfang und Art der Datenverarbeitung im Rahmen eines systematisierten „Schülerinnen- und Schülerfeedback“.

[2] Die Einwilligung muss nachweisbar sein (Art. 7 DSGVO). Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss mindestens eine erziehungsberechtigte Person einwilligen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich diese selbst.


Kriterien zur Bewertung verschiedener Feedback-Methoden

Erläuterung von „Unterrichtseinheit“ in diesem Kontext (s. Grafik): Mit „Unterrichtseinheit“ sind einige wenige Unterrichtsstunden gemeint, die in einem thematischen Zusammenhang stehen (z. B. Unterrichtseinheit zur Behandlung des Satzes von Pythagoras mit Einführung und Übungsstunden).

Konsequenzen für die Praxis

  1. Es ist zu prüfen, ob für die angestrebte Feedbackform aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Einwilligung eingeholt werden muss (s. o.). Hierbei kann die Übersicht „Bewertung verschiedener Feedback-Methoden“ behilflich sein.
  2. Bei personenbezogenen Feedbackformen ist vorab an die Information der Betroffenen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu denken.
  3. Bei der Wahl der Feedbackverfahren ist dem Grundsatz der Erforderlichkeit bzw. Datenminimierung Rechnung zu tragen, d. h. bei gleicher Eignung für den Zweck der konkreten Feedback-Aktion ist der datensparsameren Variante der Vorzug zu geben.
  4. Es ist durchaus sinnvoll, mit einem gewissen zeitlichen Abstand (über eine Unterrichtseinheit hinaus) auch mehrmals Feedback zu Fragen der Unterrichtsgestaltung, des Klassenraummanagements oder zur Wirksamkeit der Lehrkraft einzuholen, um Entwicklungen erkennen zu können. Dazu müssen die personenbezogenen Daten entweder anonymisiert gespeichert oder es muss eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.