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Datenschutzrechtliche Aspekte: Für welche Feedback-Methoden muss eine Einwilligung eingeholt werden?

Ob für ein Feedback aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Einwilligung eingeholt werden muss, hängt von der gewählten Feedback-Methode ab:


Kriterien zur Bewertung verschiedener Feedback-Methoden

Erläuterung von „Unterrichtseinheit“ in diesem Kontext (s. Grafik): Mit „Unterrichtseinheit“ sind einige wenige Unterrichtsstunden gemeint, die in einem thematischen Zusammenhang stehen (z. B. Unterrichtseinheit zur Behandlung des Satzes von Pythagoras mit Einführung und Übungsstunden).

 

Links und Materialien

Literatur

Konsequenzen für die Praxis

  1. Es ist zu prüfen, ob für die angestrebte Feedbackform aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Einwilligung eingeholt werden muss (s. o.). Hierbei kann die Übersicht „Bewertung verschiedener Feedback-Methoden“ behilflich sein.
  2. Bei personenbezogenen Feedbackformen ist vorab an die Information der Betroffenen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu denken.
  3. Bei der Wahl der Feedbackverfahren ist dem Grundsatz der Erforderlichkeit bzw. Datenminimierung Rechnung zu tragen, d. h. bei gleicher Eignung für den Zweck der konkreten Feedback-Aktion ist der datensparsameren Variante der Vorzug zu geben.
  4. Es ist durchaus sinnvoll, mit einem gewissen zeitlichen Abstand (über eine Unterrichtseinheit hinaus) auch mehrmals Feedback zu Fragen der Unterrichtsgestaltung, des Klassenraummanagements oder zur Wirksamkeit der Lehrkraft einzuholen, um Entwicklungen erkennen zu können. Dazu müssen die personenbezogenen Daten entweder anonymisiert gespeichert oder es muss eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.